Mutterschutz, oder auch Mutterschaftsurlaub ist eine gesetzlich geregelte Schutzzeit in Österreich, während der sich Mütter auf Antrag von ihrer Arbeit befreien lassen können. Während dieser Zeitspanne können Sie auch Mutterschaftsgeld beziehungsweise Wochengeld erhalten, sowie Sachleistungen, die mit der Geburt zusammenhängen. So können Mütter bei Ihrem Kind bleiben und es in der ersten Zeit vollständig betreuen. Außerdem werden so Gefahren und Überbelastung von Mutter und Kind abgewendet. Ab dem Moment, in dem die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzt, gelten die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes.
Das Mutterschutzgesetz gilt vollständig für alle Lehrlinge, Angestellte und Arbeiterinnen. Außerdem gilt es, wenn auch abweichend, für Heimarbeiterinnen, Hausgehilfinnen und Hausangestellte, Landeslehrerinnen, Landes- und Gemeindebedienstete mit Beschäftigung in Betrieben, Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes. Sie unterstehen dem Mutterschutzgesetz unabhängig davon, welche Staatsbürgerschaft Sie haben, wie lange ihr Arbeitsverhältnis dauert oder welche Arbeitszeiten Sie haben.
Achtung: Das Mutterschutzgesetz gilt jedoch nicht für Unternehmerinnen und sonstige Selbstständige. Diese können auf Grundlage des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz Betriebshilfe oder Wochengeld erhalten.
Während des Mutterschaftsschutzes können Sie Wochengeld beziehen. Wenn Sie jedoch eine Lohnfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, haben Sie keinen Anspruch auf Wochengeld. Wieviel Mutterschaftsgeld Sie erhalten, hängt davon ab, wie viel Gehalt Sie in den vergangenen drei Arbeitsmonaten vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes Netto erhalten haben.
Die Freistellung von der Arbeit ist verpflichtend, um Gefahren von Mutter und Kind abzuwenden und bezieht sich auf die Zeit von acht Wochen vor und nach der Geburt. Bei Risikogeburten ist der Zeitrahmen auf 12 Wochen vor und nach der Geburt bezogen. Für eben diese Dauer wird auch das Wochengeld bezahlt. In Fällen, in denen ein Amtsarzt oder Facharzt bereits für die Zeit vor dem Mutterschutz oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot erteilt hat, wird das Wochengeld natürlich entsprechend länger bezahlt.
Für Selbstständige werdende Mütter gelten andere Bedingungen. Sie haben Anspruch auf 56,87 Euro täglich als Pauschalbetrag. Geringfügig Beschäftigte, die freiwillig versichert sind können 9,61 Euro pro Tag bekommen. Und Frauen, die Arbeitslosengeld beziehen können bis zu 180% der letzten Leistung erhalten. Wer Kinderbetreuungsgeld bezieht, erhält ein tägliches Wochengeld in Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes. Dies gilt allerdings nur, wenn man auch vorher schon bei diesem Kind Wochengeld bezogen hat.
Das Wochengeld beantragt man bei der Krankenkasse, bei der man versichert ist. Dies erzeugt für die Antragstellerin keine Kosten. Dazu muss man zu Beginn des Mutterschutzes alle nötigen Unterlagen an seine Krankenkasse senden und die IBAN-Verbindung des Kontos angeben, auf der das Wochengeld in Zukunft eingehen soll.
Um das Wochengeld vor der Geburt zu beantragen, müssen Sie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung vorlegen. Diese erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber, sobald Sie ihn über die Schwangerschaft informiert haben. Bei Bezug von Arbeitslosengeld ist eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nötig. Weiterhin wird eine Bestätigung des Arztes über den Tag der voraussichtlichen Geburt verlangt. Wenn bei Ihnen die Schutzfrist vorgezogen wurde, müssen Sie außerdem ein Freistellungszeugnis des Arztes vorweisen.
Um das Wochengeld nach der Geburt zu beantragen, benötigen Sie außerdem die Geburtsurkunde des Kindes und eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen benötigt man eine weitere Bescheinigung des Spitals.
Wichtig ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber erneut vier Wochen vor Antritt Ihres Mutterschutzes darüber informieren. Das Wochengeld erhalten Sie, sobald Ihr Mutterschaftsurlaub beginnt, jeweils erst zum Ende des Monats. Dies sollte man berücksichtigen. Das Geld muss aber nicht versteuert werden. Für weitere Informationen sehen Sie sich gerne auf den Seiten des Digitalen Amts von Österreich um.
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