Sie wohnen aktuell in Österreich, doch Familienmitglieder sind im Ausland? Es gibt in Österreich die Möglichkeit, über ein Verfahren Visa für die eigenen Verwandten zu beantragen. Dieser erleichterte Prozess nennt sich dann Familienzusammenführung. Wir haben alles Infos für Sie gesammelt: Welche Punkte sind bei dieser speziellen Art von Visum besonders wichtig? Welche Voraussetzungen gibt es, damit die Familienmitglieder nach Österreich nachkommen dürfen? Und wie sieht die Antragsstellung aus?
Familienzusammenführung heißt, dass Personen aus Drittstaaten mit Wohnort in Österreich Familienmitglieder nachholen können. In der Regel sind das ihre Ehepartner und -partnerinnen sowie Kinder, die unter 18 sind.
Es gibt dafür verschiedene Möglichkeiten - je nachdem, welchen Status der in Österreich ansässige Verwandte hat (jeweils in Klammern vermerkt):
Im Rahmen der Familienzusammenführung können Ehepartner und -partnerinnen sowie eingetragene Partner und Partnerinnen nach Österreich kommen. In beiden Fällen ist ein Mindestalter von 21 Jahren notwendig. Auch minderjährige Kinder haben diese Möglichkeit. Sie dürfen Stief- oder Adoptivkinder sein, aber nicht verheiratet.
Für Personen, die nicht aus EWR-Ländern oder der Schweiz kommen, sondern einen Pass eines Drittstaates haben, ist dann ein Aufenthaltstitel notwendig.
Lebt ein Verwandter von Ihnen in Österreich und Sie wollen länger als sechs Monate bleiben, können Sie die Möglichkeit für eine Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung nutzen. Für einen kürzeren Zeitraum brauchen Sie ein Visum.
Die Person, die in Österreich lebt, braucht einen österreichischen Pass, einen Aufenthaltstitel (gültig für drei Jahre) oder eine Niederlassungsbewilligung (gültig für ein Jahr). Dazu zählen auch Rot-Weiß-Rot-Karte und die Blaue EU-Karte. Nur dann ist ein Visum oder Aufenthaltstitel für Verwandte möglich.
Für die Verwandten aus Drittstaaten gelten folgende Voraussetzungen:
Ausnahme: Der letzte Punkt entfällt dann, wenn Sie als Angehöriger von EWR-Bürgern oder Schweizern eine Niederlassungsbewilligung beantragen möchten.
Sie brauchen jeweils im Original sowie in Kopie folgende Unterlagen. Eine Begaubigung oder eine Übersetzt ins Deutsche oder Englische kann, muss aber nicht gefordert sein. Dazu wird die zuständige Behörde Ihnen Informationen geben.
Für folgende Aufenthaltstitel ist ein Nachweis über das Leven A1 in Deutsch notwendig:
Ihren Nachweis erhalten Sie bei folgenden Instituten:
Auch gültig ist es, wenn Sie die Voraussetzungen von Modul eins oder zwei der Integrationsvereinbarung erfüllen. Es gibt einige Ausnahmen, also Personengruppen, für die andere Regelungen zum Sprachnachweis gelten.
Finden Sie zunächst heraus, bei welcher Botschaft im Heimatland Sie ein Visum beantragen können. Diese leitet das Antragsformular dann an die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat in Österreich weiter.
Folgende Gruppen können das Visum auch von Österreich aus beantragen. Sie müssen jedoch darauf achten, die erlaubte Aufenthaltsdauer im Land nicht zu überschreiten.
Es gibt für die Entscheidung eine Frist von sechs Monaten. Wie lange der Aufenthaltstitel dann gilt, kommt auf die Art an; mehr dazu unter dem Punkt Voraussetzungen.
Die Kosten liegen insgesamt bei 160 Euro, bei Kindern unter 6 Jahren bei 145 Euro.
Wenden Sie sich an die Bezirkshauptmannschaft, Ihr Magistrat oder an die jeweilige österreichische Botschaft im Drittstaat.
Ihr Verwandter lebt mit gültigem Aufenthaltsstatus in Österreich? Als direkter Verwandter können Sie ebenfalls hierher kommen, um zu leben und zu arbeiten. Das gilt in der Regel für die Ehepartner und Kinder der in Österreich ansässigen Personen.
Je nachdem, welchen Aufenthaltstitel Ihr Verwandter hat, können Sie eine andere Form von Visum oder Aufenthaltsrecht beantragen. Wenn Sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen und selbst Ihren Lebensunterhalt stemmen können, steht einem Umzug nach Österreich nichts mehr im Wege.