Frische Eltern können in Österreich nach der Geburt ihres Kindes Karenz in Anspruch nehmen. Spätestens 24 Monate nach der Geburt erfolgt dann der Wiedereinstieg in das Arbeitsverhältnis. Dabei hat die Mutter oder der Vater die Option, die Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen. Wie das Teilzeitmodell funktioniert, wer Anspruch darauf hat und wie Sie Elternteilzeit beantragen können, erfahren Sie in unserem Blogartikel.
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Die Elternteilzeit ist ein Teilzeitmodell, das Eltern nach der Geburt eines Kindes oder nach der Karenz eine Herabsetzung der Arbeitszeit ermöglicht. Damit soll erreicht werden, dass die Eltern auch über die Karenz hinaus oder auch ohne Karenz mehr Zeit für die Kinderbetreuung haben. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Elternteilzeit in Anspruch zu nehmen:
Um die geschützte Elternteilzeit wahrzunehmen, müssen Mütter/Väter ihre vorherige Arbeitszeit um mindestens 20% herabsetzen. Nach dieser Herabsetzung müssen jedoch noch mindestens zwölf Wochenstunden Arbeitszeit verbleiben.
Weichen die Arbeitsstunden von diesen Vorgaben ab, beispielsweise weil bereits zuvor ein Teilzeitverhältnis gegeben war, so kann der Arbeitgeber der Elternteilzeit dennoch zustimmen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Wer die Arbeitszeit nicht reduzieren möchte, kann stattdessen eine Änderung der Lage der Arbeitszeit beantragen. Das bedeutet, die Uhrzeit und Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage wird geändert.
Das ist zum Beispiel sinnvoll, wenn das reguläre Ausmaß der Arbeitsstunden akzeptabel ist, die Arbeitszeiten sich jedoch schlecht mit den Betreuungszeiten vereinbaren lassen.
Die geschützte Elternteilzeit können sowohl Elternteile in Anspruch nehmen, die vorher in Karenz waren, als auch jene, die direkt nach der Schutzfrist des Mutterschutzes nach der Geburt (acht Wochen) wieder ins Berufsleben einsteigen wollen.
Bei Betrieben mit über 20 Angestellten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, Elternteilzeit zu gewähren. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung.
Hat der Betrieb weniger als 20 Mitarbeiter, so besteht kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit. Sie kann jedoch dennoch mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, wenn dieser damit einverstanden ist. Dabei handelt es sich dann um eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung.
Für einen Anspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Dabei können auch beide Elternteile gleichzeitig die Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Pro Elternteil und Kind kann die Teilzeit jedoch nur einmal beansprucht werden.
Sind Sie Mutter und nicht bei einer Firma angestellt, sondern selbstständig tätig, so gilt das gesetzliche Beschäftigungsverbot acht Wochen vor und nach der Geburt für Sie nicht. Sie entscheiden grundsätzlich selbst, wie lange Sie arbeiten und wann Sie wieder zu arbeiten beginnen möchten.
Für selbstständige Mütter und Väter gibt es auch keine geschützte Elternteilzeit. Sie können jedoch selbst entscheiden, wie viele Aufträge Sie annehmen und wie viel Sie nach der Geburt Ihres Kindes arbeiten möchten.
Sie müssen die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Das bedeutet, sowohl Beginn und Dauer der Elternteilzeit als auch Ausmaß und Lage der Arbeitszeit sind gemeinsam festzulegen. Die Meldung der Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber inklusive der Rahmenbedingungen muss schriftlich erfolgen.
Möchten Sie die Teilzeitbeschäftigung als Mutter direkt nach der Schutzfrist in Anspruch nehmen, so müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber innerhalb der Schutzfrist melden. Auch als Vater haben Sie nach der Geburt längstens acht Wochen Zeit, um den Anspruch direkt nach der achtwöchigen Schutzfrist geltend zu machen.
Möchten Sie die Elternteilzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten, so müssen Sie dies mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit melden.
Sollten Sie und Ihr Arbeitgeber sich nicht auf die Rahmenbedingungen der Elternteilzeit einigen können, können Sie die Teilzeit dennoch antreten, solange Ihr Arbeitgeber keine Klage bei Gericht einbringt oder einen gerichtlichen Vergleich fordert.
Alternativ können Sie auch eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.
Hat Ihr Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter und Sie haben dadurch einen Anspruch auf Elternteilzeit, so können Sie diese längstens bis zum vollendeten siebten Lebensjahr Ihres Kindes wahrnehmen. Falls ein späterer Schuleintritt erfolgt, kann sich der Anspruch verlängern.
Haben Sie keinen Anspruch auf Elternteilzeit, Ihr Arbeitgeber ist jedoch damit einverstanden und Sie haben gemeinsam eine Teilzeit vereinbart, so können Sie diese bis zum vollendeten vierten Lebensjahr Ihres Kindes beanspruchen.
Die Elternteilzeit wird jedoch vorzeitig beendet, wenn Sie Elternteilzeit oder Karenz für ein anderes Kind antreten.
Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber können jeweils einmal die Elternteilzeit ändern oder eine vorzeitige Beendigung verlangen. Das kann der Fall sein, falls sich die Betreuungszeiten Ihres Kindes geändert haben und Sie die Lage Ihrer Arbeitszeiten ändern möchten. Oder Sie möchten früher als geplant in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehren.
Die Änderung oder vorzeitige Beendigung muss wiederum mindestens drei Monate vor dem gewünschten Änderungstermin schriftlich bekannt gegeben werden.
Ihrem Lohn oder Gehalt wird Ihr letztes volles Entgelt zugrunde gelegt. Werden Ihre Stunden herabgesetzt, so wird das Gehalt entsprechend der reduzierten Stunden aliquotiert. Nehmen Sie nur eine Veränderung der Lage der Arbeitszeit in Anspruch, so bleibt Ihr Gehalt gleich.
Sollten während der Teilzeit Kollektivvertragserhöhungen stattfinden, so wird auch Ihr Lohn entsprechend erhöht.
Mit der Elternteilzeit bekommen Sie auch einen Anspruch auf einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dieser gilt grundsätzlich ab der Bekanntgabe der Elternteilzeit, frühestens aber vier Monate vor Ihrem Antritt der Teilzeit. Der Kündigungsschutz bleibt längstens bis vier Wochen nach der Vollendung des vierten Lebensjahres Ihres Kindes bestehen.
Nach der Geburt eines Kindes können Eltern nicht nur Karenz, sondern auch Elternteilzeit in Anspruch nehmen. Um einen Anspruch zu haben, müssen Sie verschiedene Voraussetzungen erfüllen.
Sie können bei der Elternteilzeit nicht nur Ihre Arbeitszeit reduzieren, sondern stattdessen auch die Lage Ihrer Arbeitszeit ändern. Die Rahmenbedingungen müssen in beiden Fällen gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber festgelegt und diesem schriftlich gemeldet werden.