Wenn Sie ein österreichischer Staatsbürger sind und zusätzlich eine fremde Staatsbürgerschaft beantragen und erhalten, dann verlieren Sie dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft. Damit Sie diesen Verlust vermeiden können, müssen Sie im Vorhinein einige wichtige Schritte beachten. Lassen Sie uns mehr über sie herausfinden.
In manchen Fällen ist es möglich, dass eine Person in mehreren Ländern Staatsbürger ist und dementsprechende Rechte und Pflichten innehat. Dann spricht man von einer doppelten Staatsbürgerschaft. Die Gesetzesgrundlage in Österreich erlaubt in der Regel keine Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaften. Es gibt allerdings bestimmte Fälle, in denen Ausnahmen gemacht werden können und eine Doppelstaatsbürgerschaft erlaubt wird.
Durch zwei Staatsangehörigkeiten können Sie in zwei Ländern wählen und visa-frei in ein anderes Land reisen. Dort genießen Sie die gleichen Rechte, wie die übrigen Staatsbürger des Landes.
Den Antrag reichen Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung in Ihrer Landesregierung ein. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel über die Einbürgerung in Österreich.
Sie müssen unbedingt bevor sie die zusätzliche Staatsbürgerschaft beantragen einen schriftlichen Antrag für die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellen. Nachdem Sie einen positiven Bescheid erhalten haben, können Sie dann den Antrag auf eine fremde Staatsbürgerschaft stellen und diese erwerben. Natürlich können Sie aber auch auf die österreichische Staatsbürgerschaft verzichten, wenn Sie eine andere Staatsbürgerschaft haben. Dazu müssen Sie eine Verzichtserklärung an die Staatsbürgerschaftsabteilung in Ihrem Bundesland richten
In den folgenden Fällen können Sie davon ausgesehen, dass Sie einen positiven Bescheid erhalten und damit eine Zulassung zur doppelten Staatsbürgerschaft:
Weitere andere Ausnahmen, in denen Sie die Doppelstaatsbürgerschaft bekommen und behalten können, finden Sie hier.
Den Antrag reichen Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung in ihrem jeweiligen Bundesland ein. Das Formular dazu finden sie auf den Seiten der Österreichischen Botschaft.
Wenn Sie bereits eine Staatsbürgerschaft besitzen und die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, dann verlieren Sie Ihre erste Staatsbürgerschaft in dem Moment, in dem Sie die neue Staatsbürgerschaft annehmen. Sollte das Land, das Ihnen ihre aktuelle Staatsbürgerschaft erteilt hat, eine Doppelstaatsbürgerschaft erlauben, dann wird die österreichische Staatsbürgerschaft nur zugesichert. Sie bekommen dann zwei Jahre Zeit, um vorzuweisen, dass Sie die fremde Staatsbürgerschaft abgelegt haben. Die Entlassungsurkunde müssen Sie innerhalb dieser Zeit, ohne aufgefordert zu werden, im Original den Behörden übermitteln.
Wenn die Eltern verheiratet sind und einer der Elternteile des minderjährigen Kindes die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dann erwirbt das Kind mit der Geburt ohne Komplikationen die österreichische Staatsbürgerschaft.
Wenn die Eltern des minderjährigen Kindes nicht verheiratet sind, dann hat das Kind nur über einen Weg die Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft mit der Geburt zu erwerben. Dazu muss der Vater in Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sein und die Vaterschaft entweder selbst erkennen oder diese muss gerichtlich festgestellt worden sein. In diesem Fall ist es dem Kind möglich, innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft zugeteilt zu bekommen. Wenn nur die Mutter die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, dann erhält das Kind mit der Geburt ohne weitere Anträge und Komplikationen die österreichische Staatsbürgerschaft zugeteilt.
Eine Doppelstaatsbürgerschaft für das Kind ist nur in einem Fall möglich. Dieser ist, wenn im Herkunftsland des Elternteils mit einer fremden Staatsbürgerschaft das Abstammungsprinzip gilt. Das Abstammungsprinzip beinhaltet, dass das Kind mit der Geburt die Staatsbürgerschaft der Eltern erhält. In einigen Ländern gilt dieser Grundsatz und Kinder können dadurch die Doppelstaatsbürgerschaft erhalten.
In Österreich sieht die Rechtsgrundlage es nicht vor, dass das Kind mit der Volljährigkeit eine der beiden Staatsbürgerschaften ablegt. Es kann lebenslang die Doppelstaatsbürgerschaft behalten.
Dieses Verwaltungsverfahren ist in anderen Ländern üblich: